Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Vermietung / Mietbedingungen über bewegliche Gegenstände

  • Die vermieteten Geräte bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Firma Kunstgriff Veranstaltungstechnik GmbH.
  • Die Geltungsdauer der abgegebenen Angebote beträgt vier Wochen.
  • Änderungen in Angeboten, Verträgen oder jeglicher anderer Schreiben bedürfen der Schriftform und sind von allen Vertragspartnern zu unterzeichen.
  • Die Firma Kunstgriff Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt aus außergewöhnlichen Gründen bis fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn von geschlossenen Verträgen zurückzutreten.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens bei Lieferung / Leistungserbringung als akzeptiert. Bei höherer Gewalt, Betriebseinstellung, Maßnahmen von Behörden und ähnlichen unvorhergesehenen Ereignissen wird die Firma Kunstgriff von der Erfüllung abgeschlossener Verträge entbunden. Die Firma Kunstgriff ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die
    Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
  • Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen, die vom Mieter und Vermieter als verbindlich angesehen werden.
  • Unser, von allen Vertragspartnern unterzeichnetes, Angebot ist maßgeblich für Vertragsabschluss und Vertragsinhalt. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen wie z.B.: Materialbeschaffungs- Schwierigkeiten, Betriebsstörungen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns ausdrücklich, Änderungen vorzuschlagen und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma Kunstgriff ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
  • Angebote sind freibleibend.
  • Bei Freiluftveranstaltungen (Open Air Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
  • Die Gefahr an Mietgegenständen trägt in jedem Fall der Mieter ab Verlassen des Lagers der Firma Kunstgriff bis zur Rückkehr dorthin.
  • Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter hat bei Pfändung der Geräte dem Vermieter unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von Dritter Seite (Gläubiger) Rechte auf den Mietgegenstand geltend gemacht werden.
  • Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
  • Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Geräte gegen alle Risiken, für die er oder Dritte dem Vermieter gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten zu versichern und zwar ab Übernahme bis zur Rücklieferung. (Achtung, die meisten Haftpflichtversicherungen zahlen keine Schäden an gemieteten Geräten).
  • Die Mietzeit beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Die Mietzeit beginnt bei Selbstabholung an dem Tag, an dem die Geräte das Lager des Vermieters verlassen, bei Versand am nächsten Tag, der auf den Versandtag folgt. Die Mietzeit verlängert sich, wenn die gemieteten Gegenstände nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit beim Vermieter eingetroffen sind. Für die Verzugszeit wird der volle Tagespreis lt. Mietliste berechnet, gegebene Sonderkonditionen entfallen rückwirkend. Bestätigte Miettermine, auch mündlich oder telefonisch vereinbart, sind verbindlich. Bei Rücktritt von der Mietvereinbarung innerhalb von 14 Tagen zum Miettermin berechnen wir 80% des Mietpreises. Bei Nichtabholung der Mietgegenstände 100%.
  • Der Versand der Geräte erfolgt: a) entsprechend erteilter Versandanweisungen des Mieters oder b) durch Abholung oder c) durch Anlieferung des Vermieters, wobei die entsprechenden Transportkosten und Personalaufwand zu Lasten des Mieters gehen.
  • Rücksendungen der Geräte, einschließlich Zubehör und Bedienungsanleitungen ist in der Originalverpackung, bruchsicher frei Lager durchzuführen.
  • Die Mietgebühr ergibt sich aus der Angebotsbestätigung, hinzukommen die Mehrwertsteuer. Mindestrechnungsbetrag ist EURO 10,00 netto. Die Mietgebühr wird täglich berechnet, sie ist im Voraus zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der ausstehende Betrag bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Rechtsgeschäften bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sollte der Mieter mit einer Zahlung in Rückstand kommen oder werden dem Vermieter Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Rücksendung der Geräte zu fordern bzw. sie auf Kosten des Mieters zurück zu holen. Die Zurückhaltung von Zahlungen des Mieters ist ausgeschlossen.
  • Die Firma Kunstgriff behält sich vor, gegebenenfalls Sicherheitsleistungen vom Mieter zu verlangen.
  • Den Gebrauch der Geräte hat der Mieter nur von Fachkräften entsprechend den Bedienungsanleitungen und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise vornehmen zulassen. Der Mieter hat alle Instruktionen des Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist für jeden Schaden, der durch Nichtbeachten der Vorschriften / Instruktionen entsteht, verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort überprüfen zu lassen.
  • Der Mieter hat die Geräte in seinem Besitz zu belassen.
  • Ohne Genehmigung des Vermieters ist es nicht zulässig, die Geräte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen und sie dort zu verwenden. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter nach einem Verstoß gegen diese Bedingungen entstehen.
  • Der Mieter hat die Geräte in gutem Zustand zu erhalten und entsprechend der Bedienungsanleitung zu benutzen. Bei Verlust der Geräte ist dem Vermieter der Neuwert zu ersetzen.
  • Für etwaiges Nichtfunktionieren der Anlagen nach einer Kopplung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden haften wir unter keinen Umständen. Bei Fehlern, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen oder Reparaturen am Gerät durchzuführen. Soweit Fehler, Störungen oder Schäden nicht vom Mieter zu vertreten sind, hat er auf Wahl des Vermieters Anspruch auf Neulieferung oder Nachbesserung des Gerätes.
  • Firmenzeichen oder Kennnummern des Herstellers oder Vermieters sowie Namensschilder, Kalibrierungslabel und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Gerät zu belassen, jegliche Veränderungen sind unzulässig.
  • Verpackungen, Bedienungsanleitungen und Zubehör sind Teil des Mietgegenstandes und Eigentum des Vermieters. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln und komplett zurückzugeben.
  • Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
  • Verbrauchsmaterial wie Fluid, Leuchtmittel, Pyrotechnik u. ä. werden vom Mieter gekauft.
  • Die Firma Kunstgriff haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Firma Kunstgriff haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung
    von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die die Firma Kunstgriff arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Software, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter steht dafür ein, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn oder durch seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist.
  • Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Waldheim. Als Gerichtsstand gilt Döbeln als vereinbart.
  • Sollte eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Mit Erscheinen dieser Geschäftsbedingungen werden alle Vorherigen ungültig.

Mietbedingungen Bühnen

  • Freie Zufahrt für LKW mit Anhänger (Breite 2,55m, Länge 18,5m, Höhe 3,6m) oder Sattelzug (Breite 2,55m, Länge 16,5m, Höhe 4,0m) zum Bühnenstandort. Dies bedeutet, dass zum Beispiel keine parkenden Fahrzeuge, Tische/Bänke oder Aufbauten den Weg/Bühnenstandort zur vereinbarten Auf- /Abbauzeit versperren dürfen. Denken Sie bitte auch an Baustellen, zu niedrige Unterführungen, zu enge Tore oder Tragfähigkeiten von Brücken. Im Winter sind Maßnahmen gegen Schnee und Eisglätte zu treffen. Ein Anfahrtsplan (Stadtplan mit eingezeichneter Anfahrt) sollte rechtzeitig an den Vermieter gesendet werden. Bei schwierigen Zufahrtsbedingungen und Bühnenstandorten ist der Vermieter vorher zu informieren. Schäden an Bühne und Zugfahrzeug gehen zu Lasten des Mieters.
  • Die Zufahrt und der Bühnenaufbau können nur auf befestigtem und tragfähigem Untergrund erfolgen. Die Höhendifferenz zwischen höchstem und niedrigstem Geländepunkt am Bühnenstandort darf ohne weitere Abstimmung mit dem Vermieter max. 25cm betragen.
  • Für den Aufbau und Abbau unserer Trailerbühnen müssen entsprechende Steckdosen in Bühnennähe bereitgestellt werden. Außerdem sorgt der Mieter für die ordnungsgemäße Erdung der Bühne und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.
  • Für den Aufbau und Abbau sind eine entsprechende Anzahl an Helfern zu stellen. Die Anzahl der Helfer sowie die Auf-/Abbauzeiten sind dem Angebot zu entnehmen. Die Aufbauhelfer sollten körperlich der anstrengenden Tätigkeit des Bühnenbaus gewachsen sein. Außerdem sollten sie über ein handwerkliches Grundverständnis verfügen und optimaler Weise bereits Erfahrungen in der Veranstaltungstechnik gesammelt haben. Bei Bühnenanbauten und FOH-Plätzen müssen die Helfer auch für Gerüstbau über 2m Höhe geeignet sein. Arbeitszeiten und Arbeitsschutz (Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe, Helm, …) sind einzuhalten. Die im Angebot angegebenen Zeiten für Auf-/Abbau sind Richtwerte. Die örtlichen Rahmenbedingungen (z.B. schwierige Zufahrt, fehlender Stromanschluss, ungeeignete Helfer, …) können den Auf-/Abbau verzögern. Helfer müssen in jedem Fall bis zum vollständigen Auf-/Abbau der Bühne zur Verfügung stehen.
  • Nach Übergabe der Bühne bis zur Rücknahme haftet der Mieter im vollen Umfang für sämtliche Gefahren, Beschädigungen und/oder Verlust. Der Mieter verpflichtet sich zur Übernahme aller entstehenden Kosten aus einem Schadensfall einschließlich Ersatzbeschaffungskosten und Nutzungsausfall bis zur endgültigen Reparatur bzw. Neubeschaffung der Bühne. Wir empfehlen daher zur Minderung des Risikos den Abschluss einer geeigneten Versicherung, sowie den sachgerechten Gebrauch und eine sorgfältige Absicherung der Bühne durch Absperrungen, Ordner und Nachtwache.
  • Der Bühnenverantwortliche wird grundsätzlich von der Firma Kunstgriff gestellt. Die gastronomische Versorgung, sowie Unterbringung geht zu Lasten des Auftraggebers/Veranstalters. Die Unterkunft sollte nur wenige Gehminuten vom Veranstaltungsort entfernt sein. In Ausnahmefällen und mit schriftlicher Genehmigung der Firma Kunstgriff kann ein Sachkundiger vom Auftraggeber/Veranstalter gestellt werden. Dieser Sachkundige muss namentlich benannt werden und bestätigt die Übernahme der Verantwortung schriftlich. Dieser übernimmt vollumfänglich die Verantwortung und Haftung für sämtliche Gefahren, Beschädigungen und/oder Verlust.
  • Der Mieter stellt die Vermieterin von Ansprüchen Dritter durch eine vom Mieter zu vertretender Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Mietsache frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die der Vermieterin aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Mietsache in der Öffentlichkeit entstehen.
  • Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der Bühne. Ab Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit von 62km/h) ist der Betrieb auf der Bühne einzustellen und Gazen/Planen der Bühne abzunehmen/hochzuziehen.
  • Der Mieter sorgt eigenständig bei den zuständigen Behörden für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen zur Aufstellung und zum Betrieb der Bühne. Die Bühne ist mit einem CE-Zeichen ausgestattet und entspricht den einschlägigen europäischen Maschinenrichtlinien. Unterlagen dazu können zur Verfügung gestellt werden. Ein Prüfbuch zur Vorlage beim Bauordnungsamt wird bei Aufbau der Bühne an den Mieter übergeben. Feuerlöscher sind nach den örtlichen Erfordernissen bereit zu stellen.
  • Der Mieter stellt sicher, dass die Bühne nur von Personal und Künstlern betreten wird, die in die Gefahren des Bühnenbetriebes (kein Geländer an Bühnenvorderkante, Stolperstellen, usw.) eingewiesenen sind.
  • Veränderungen an der Bühne sind nur mit Absprache des Vermieters zulässig.
  • Ist der Mieter mit vereinbarten Zahlungen bzw. Einhaltung von Mietbedingungen im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.
  • Für abhanden gekommenes oder beschädigte Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Mieter haftet für Beschädigung des Materials. Starke Verschmutzungen der Bühne, z.B. durch Aufkleber werden im Stundenlohn auf Kosten des Mieters beseitigt. Der Mieter trägt die Verantwortung für die gemieteten Gegenstände von der Übernahme bis zur Zurückgabe. Die Rücknahme/Abholung erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Angaben können erst nach dem erfolgten Rücklauf des Mietgegenstandes beim Vermieter gemacht werden.
  • Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Strom, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
  • Stand 25.April 2022